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Arbeitnehmereigenschaft eines Gesellschafters


Ist ein Gesellschafter bei einer GmbH angestellt, ohne zum Geschäftsführer bestellt zu sein, so ist er grundsätzlich abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig, da seine Gesellschafterrechte in der Regel nicht ausreichen, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter aufzuheben oder abzuschwächen.

Das Bundessozialgericht räumte jedoch ein, dass die rechtlich bestehende Abhängigkeit durch die tatsächlichen Verhältnisse derart "überlagert" sein kann, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausnahmsweise doch nicht vorliegt. Dies gilt insbesondere bei einer Zwei-Personen-GmbH, wenn der Geschäftsführer gegen die Stimme des Gesellschafters keine Beschlüsse fassen, sich insbesondere nicht entlasten könnte und der Gesellschafter auf Grund seiner hälftigen Kapitalbeteiligung ein erhebliches Interesse am Erfolg der Gesellschaft hat.

Urteil des BSG vom 17.05.2001
B 12 KR 34/00 R
GmbHR 2001, 668

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