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Taschengeldanspruch des haushaltsführenden Ehegatten pfändbar


Verfügt ein verheirateter Schuldner über kein Vermögen und keine eigenen Einkünfte, besteht für den Gläubiger die Möglichkeit, in den Taschengeldanspruch des Schuldners zu pfänden, der diesem nach dem Gesetz gegenüber seinem Ehegatten zusteht. Grundsätzlich ist der Taschengeldanspruch des haushaltsführenden Ehegatten bedingt pfändbar, da es sich hierbei um eine auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Unterhaltsrente im Sinne des § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO handelt. Da sich der Taschengeldanspruch aus dem Gesetz ergibt, ist es für die Frage der Pfändbarkeit nicht entscheidend, wie die Eheleute die Zahlung des Taschengelds handhaben.

Die Pfändung des Taschengeldanspruchs kann zwar faktisch zu einer „Mithaftung“ der Familie des taschengeldberechtigten Schuldners führen, wenn dem Schuldner trotz der Pfändung ein vergleichbarer Betrag zur Verfügung gestellt wird. Dies schließt die Zulassung der Pfändung aber nicht aus, da rechtlich keine solche „Nachschusspflicht“ des zahlungspflichtigen Ehegatten besteht.

Die Zulässigkeit einer Taschengeldpfändung setzt jedoch zusätzlich voraus, dass eine Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners aussichtslos ist und die Pfändung der Billigkeit entspricht.

Urteil des BGH vom 19.03.2004
IXa ZB 57/03
BGHR 2004, 1393
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