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| Verjährungsunterbrechung durch Anhörungsbogen nur bei eindeutigem WortlautVerkehrsordnungswidrigkeiten verjähren nach drei Monaten. Nur bei konkreten Ermittlungen gegen eine namentlich bekannte Person wird die Verjährung unterbrochen. Die Verjährungsunterbrechung kann bereits durch die Übersendung eines so genannten Anhörungsbogens durch die Bußgeldstelle eintreten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass für den Adressaten unmissverständlich erkennbar ist, dass sich die Ermittlungen gegen ihn als Tatverdächtigen richten. Dies ist nicht der Fall, wenn der Anhörungsbogen mit der Einleitung „... dieses Schreiben ergeht an Sie als Halter bzw. Fahrer des Fahrzeugs ...“ beginnt. Da bei einer derartigen Formulierung nicht klar ersichtlich ist, dass gegen den Empfänger persönlich ermittelt wird, kommt dem Anhörungsbogen in einem solchen Fall keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu. Beschluss des OLG Dresden vom 26.05.2004 Ss (OWi) 77/04 DAR 2004, 535 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |