
|
| Aufwendungsersatz für einen HeimarbeitsplatzNutzt ein Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Arbeitspflicht auf Weisung des Arbeitgebers seine eigene Wohnung, kann ihm gegen den Arbeitgeber ein Aufwendungsersatzanspruch entsprechend § 670 BGB zustehen. Ein Vermögensopfer kann bereits im Verzicht auf die Möglichkeit der eigenen Nutzung der Räumlichkeiten liegen. Die Höhe dieses Ersatzanspruchs richtet sich allgemein nach dem örtlichen Mietwert. Hierbei sind allerdings der in der ortsüblichen Miete enthaltene kalkulatorische Gewinn des Vermieters sowie die pauschalen Erhaltungsaufwendungen in Abzug zu bringen. Urteil des BAG vom 14.10.2003 9 AZR 657/02 ZAP EN-Nr. 374/2004 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |