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Werbungskosten für einen teils beruflich und teils privat genutzten PC


Wird ein privat angeschaffter PC sowohl beruflich als auch privat genutzt, sind die Anschaffungskosten im Umfang der beruflichen Nutzung als Werbungskosten abziehbar. Sind genaue Angaben zum Zeitanteil der jeweiligen Verwendung nicht möglich, ist der Umfang der beruflichen Nutzung zu schätzen. Liegt die private Mitnutzung danach nicht höher als zehn Prozent, ist der Computer ein Arbeitsmittel i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EstG anzusehen, so dass die gesamten Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können.

Urteil des BFH vom19.02.2004
VI R 135/01
Pressemitteilung des BFH


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