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Betriebsunfall auch bei tätlicher Auseinandersetzung


Nach dem seit 1997 geltenden § 105 Sozialgesetzbuch (SGB) VII sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht haben, zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob auch dann ein Betriebsunfall vorliegt, wenn er aus einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmern herrührt.

Der Fall: Ein Lkw-Fahrer machte einem Kollegen Vorhaltungen, warum er „jetzt erst vom Tanken" komme und versetzte ihm einen Stoß vor die Brust, worauf dieser einen Schritt rückwärts machte, über die Handgriffe eines dort stehenden Schubkarrens fiel und sich dabei schwer verletzte.

Das Urteil: Eine betriebliche Tätigkeit liegt nach Auffassung der Erfurter Richter auch dann noch vor, wenn der Schädiger bei objektiver Betrachtungsweise aus seiner Sicht im Betriebsinteresse handeln durfte, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch ist und keinen so genannten Exzess darstellt. Danach erwiesen sich die vom Verletzten gegen seinen Kollegen geltend gemachten Schadensersatzansprüche (Schmerzensgeld, Verdienstausfall etc.) als unbegründet.

Urteil des BAG vom 22.04.2004
8 AZR 159/03
Pressemitteilung des BAG
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