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Klage gegen in Deutschland wohnenden Inhaber eines ausländischen Betriebs


Eine in Deutschland lebende und arbeitende Universitätsprofessorin betrieb in England einen Fachbuchverlag. Sie erteilte einer deutschen Druckerei im Namen des Verlags einen Auftrag. Schließlich kam es über die Höhe der Vergütung zum Streit. Die Druckerei wollte den Rechtsstreit jedoch nicht in England führen und verklagte die Professorin daher in Deutschland.

Das Oberlandesgericht Köln hielt die Klageerhebung in Deutschland für rechtens. Da die beklagte Verlagsinhaberin in Deutschland wohnt und an ihrem deutschen Wohnsitz von einer Firma mit Sitz in Deutschland verklagt wurde, handelte es sich bei dieser Klage verfahrensrechtlich um einen Inlandsfall. Da der Verlag auch keinen Zusatz wie zum Beispiel „ltd“ oder „Incorp.“ führte, stand auch eine mit einer deutschen GmbH vergleichbare Haftungsbeschränkung einer Inanspruchnahme der zahlungsunwilligen Professorin nicht entgegen.

Urteil des OLG Köln vom 17.02.2004
22 U 180/03
OLGR Köln 2004, 191

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