team.gif


Abrechnung auf Neuwagenbasis


Nach ständiger Rechtsprechung hat die eigene Kaskoversicherung bzw. die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bei der Beschädigung eines Pkws die Abrechnung auf Neuwagenbasis vorzunehmen, wenn der beschädigte Wagen nicht älter als einen Monat ist und nicht mehr als 1000 km gefahren wurde. Der Geschädigte kann diese Abrechnung aber nur dann verlangen, wenn das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass keine erhebliche Beschädigung vorliegt, wenn nach spurlosem Auswechseln von zwei Türen nur noch geringfügige Karosseriearbeiten an dem Unfallwagen durchzuführen sind. Danach konnte der Geschädigte lediglich die Reparaturkosten von knapp 6000 DM sowie einen Minderwert von 2000 DM von der Versicherung verlangen.

Urteil des OLG Hamm vom 03.07.2001
9 U 49/01
OLG Report Hamm 2001, 326
gefunden by www.benkelberg.com
(c) 2003 Benkelberg