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Ersatzleistung für gestohlenes Firmenfahrzeug


Die Leistung einer Kaskoversicherung wegen Diebstahls eines Firmenfahrzeugs stellt grundsätzlich eine Betriebseinnahme dar. Dies gilt - so der Bundesfinanzhof - selbst dann, wenn der Diebstahl während des Parkens des zum Betriebsvermögen gehörenden Pkws vor der Wohnung des Betriebsinhabers und vor einer geplanten Privatfahrt begangen wurde.

Urteil des BFH vom 20.11.2003
IV R 31/02
Pressemitteilung des BFH

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