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Keine Prozesskostenhilfe bei Klagen aus Gewinnzusagen


Zunehmend verurteilen Gerichte insbesondere unseriöse Versandhändler zur Auszahlung von Gewinnen, die den Empfängern von Werbesendungen ohne erkennbare Einschränkung zugesagt wurden (OLG Koblenz - 5 U 202/02, OLG Köln - 16 W 25/03). Nicht selten müssen die getäuschten Verbraucher bei derartigen Verfahren Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, weil sie die Kosten hierfür nicht selbst aufbringen können.

Prozesskostenhilfe kann jedoch nur dann bewilligt werden, wenn eine Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg hat. Kann der Kläger nicht darlegen, dass eine Aussicht besteht, ein erstrittenes Urteil gegen einen - wie in den meisten Fällen - ausländischen Händler auch vollstrecken zu können, kann das Gericht die beantragte Prozesskostenhilfe versagen.

Beschluss des OLG Dresden vom 23.12.2003
8 W 781/03
ZAP EN-Nr. 156/2004

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