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Produkthaftung: in Toast eingebackene Schraubenmutter


Ein Mann kaufte an einer Tankstelle ein belegtes Toastbrot. Der Appetit verging ihm jedoch schlagartig, als er auf eine ca. 6 Millimeter dicke Eisenmutter biss. Mehrere Zähne wurden in Mitleidenschaft gezogen. Die Folgen waren monatelange Zahnschmerzen und zahlreiche Zahnarztbesuche. Er verklagte den ausländischen Hersteller des Sandwichs auf Schadensersatz in Höhe von vorläufig 15.000 Euro und bekam vor dem Oberlandesgericht Köln Recht.

Der Hersteller des Sandwichs durfte sich nicht mit Sicht- und Gewichtskontrollen sowie stichprobenartigen Einzelprüfungen begnügen, um seiner Verkehrssicherungspflicht zu genügen. Grundsätzlich muss sich der Hersteller bei Konstruktion, Produktion und Instruktion nach dem erkennbaren und ermittelbaren Stand von Wissenschaft und Technik richten, wenn er sich nicht dem Vorwurf eines zumindest fahrlässigen Verstoßes gegen seine Verkehrssicherungspflicht beim Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts aussetzen will.

Demgegenüber treffen den Importeur und den Verkäufer solcher Waren weit geringere Sorgfaltspflichten, da sie mit derartigen Ausnahmefällen wie dem versehentlichen Einbacken einer Schraubenmutter in ein Toastbrot in der Regel nicht rechnen müssen. Sie können sich bei der Qualitätsprüfung auf Stichproben beschränken.

Urteil des OLG Köln vom 24.07.2002
13 U 146/01
NJW 2004, 521

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