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Entschädigungszahlungen in verschiedenen Jahren


Wurde in einem zum Zweck der Frühpensionierung auf Veranlassung des Arbeitgebers abgeschlossenen Aufhebungsvertrag vereinbart, dass der ausscheidende Mitarbeiter bis zur Vertragsbeendigung unbezahlten Urlaub nimmt, so unterliegen die als „finanzielle Hilfe für die private und berufliche Umorientierung“ geleisteten Abfindungszahlungen auch dann dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1 EstG, wenn sie auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilt werden.

Urteil des BFH vom 14.05.2003
XI R 16/02
RdW 2004, 39
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