team.gif


Kündigungsberechtigung eines Personalleiters


Eine Arbeitgeberkündigung ist dann unwirksam, wenn sie ohne Vorlage einer Bevollmächtigung ausgesprochen wird und der Gekündigte die Kündigung unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den Gekündigten von der Bevollmächtigung auf andere Weise in Kenntnis gesetzt hat (§ 174 BGB).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedeutet die Berufung eines Mitarbeiters in die Stellung als Leiter der Personalabteilung, als Prokurist oder als Generalbevollmächtigter und die allgemeine Bekanntgabe (z. B. durch Aushang) in der Regel, dass die Arbeitnehmer des Betriebs auch im Sinne des § 174 BGB davon in Kenntnis gesetzt sind, dass der Betreffende zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen berechtigt ist. Dies gilt auch im Verhältnis zu einem auf derselben (Führungs-)Ebene wie der Personalleiter arbeitenden Abteilungsleiter.

Urteil des LAG Niedersachsen vom 19.09.2003
16 Sa 6 94/03
MDR 2004, 159
gefunden by www.benkelberg.com
(c) 2003 Benkelberg