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Rückwirkender Betreuungsunterhalt auch ohne Mahnung


Nach § 1613 BGB kann - abgesehen von Sonderbedarf - Unterhalt für die Vergangenheit nur von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem der Verpflichtete in Verzug gekommen ist.

Das Oberlandesgericht Schleswig vertritt die Auffassung, dass Ehegattenunterhalt während der Betreuung eines gemeinsamen Kindes auch ohne eine verzugsbegründende Mahnung rückwirkend für ein Jahr geltend gemacht werden kann.

Urteil des OLG Schleswig vom 03.09.2003
12 UF 11/03
OLGR Schleswig 2003, 535

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