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| TarifvertragEin Tarifvertrag kann als privatschriftlicher Vertrag nur zwischen tariffähigen Parteien (z. B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände) geschlossen werden. Abschluss, Form und Inhalt sind im Tarifvertragsgesetz (TVG) geregelt. Tarifverträge enthalten einen so genannten schuldrechtlichen Teil, in dem die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien (z. B. die Friedenspflicht) geregelt sind. Der so genannte normative Teil enthält Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie die Ordnung von betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen. Der Tarifvertrag bedarf der Schriftform. Persönliche Geltung (Tarifbindung) hat ein Tarifvertrag nur zwischen den Mitgliedern der Tarifvertragsparteien. Er kann auch für allgemeinverbindlich erklärt werden und gilt dann beispielsweise auch für Nichtgewerkschaftler. Abweichende Vereinbarungen im Einzelarbeitsvertrag sind nur zulässig, wenn dies der Tarifvertrag gestattet oder die Abweichungen für den Arbeitnehmer günstiger sind (so genanntes Günstigkeitsprinzip). Ein Tarifvertrag hat auch nach seinem Ablauf noch Geltung, bis ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wird. gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |