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BGH: BGB-Gesellschaft als Kommanditistin


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch eine Ge-sellschaft des bürgerlichen Rechts Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft sein kann. In einem solchen Fall sind neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch die ihr zum Zeitpunkt des Beitritts zu der Kommanditgesellschaft ange-hörenden Gesellschafter mit Namen, Geburtstag und Wohn-ort zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ent-sprechendes gilt dann auch für jeden späteren Wechsel in der Zusammensetzung der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.

Beschluss des BGH vom 16.07.2001
II ZB 23/00
Betriebs-Berater 2001, 1966
WM 2001, 1764

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