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Vertragshändlerschutz durch Sonder-vertriebsvereinbarung


In einer Vertragshändlervereinbarung eines großen Automo-bilkonzerns hieß es unter anderem wörtlich: „Der Vertrieb er-folgt ... nur über Chrysler-Vertragshändler...“. Später eröffne-te der Autohersteller mehrere konzerneigene Vertriebsgesell-schaften. Ein Vertragshändler klagte vor dem Oberlandesge-richt Köln erfolgreich gegen die unliebsame Konkurrenz.

Mit der getroffenen Vereinbarung hatte sich - so das Gericht - der Autohersteller auf den Vertrieb durch Händler festgelegt und sich dadurch selbst ein Direktvertriebsverbot auferlegt. Wegen dieses verbindlich vereinbarten Sondervertriebsrechts darf der Autokonzern seinen Händlern daher auf Absatzebene weder selbst noch durch Einschaltung einer oder mehrerer konzerneigener Vertriebsgesellschaften Konkurrenz machen. Auch wenn eine derartige Vertriebsgesellschaft denselben Vertrag wie die übrigen Vertragshändler erhalten soll, liegen die Wettbewerbsvorteile, die eine konzerneigene Gesellschaft gegenüber einem freien Vertragshändler hat, auf der Hand. Der Autokonzern musste danach den Betrieb der konkurrie-renden Niederlassungen wieder einstellen.

Urteil des OLG Köln vom 17.11.2000
19 U 200/00 - NJW-RR 2001, 1178
WuW 2001, 185

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