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Keine Fahrerflucht durch an Unfall Unbeteiligtem


Ein Autofahrer verhielt sich völlig korrekt, als er nach links blinkte und sich auf einer Straße nach links einordnete, um in seinen gegenüberliegenden reservierten Parkplatz einzubiegen. Bei einem solchen Verhalten kommt nicht einmal eine mittelbare Unfallverursachung in Betracht. Dies ist wichtig für die Beurteilung, ob dem Fahrer trotzdem der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemacht werden kann.

Dies verneinte das Oberlandesgericht Stuttgart mit der Begründung, dass Unfallflucht nur derjenige begehen kann, dessen Verhalten überhaupt zur Verursachung eines Unfalls beigetragen haben kann. Im zu entscheidenden Fall hatte der Autofahrer mit dem während seines Abbiegevorgangs hinter ihm passierenden Auffahrunfall nichts zu tun. Er konnte auch nicht dadurch zum „Täter“ werden, dass ihm die beiden anderen Unfallbeteiligten über die Straße hinweg zuriefen, er sei an dem Unfall „schuld“.

Beschluss des OLG Stuttgart vom 22.05.2003
4 Ss 181/03
Praktiker Report Heft 11/2003, Seite 21.23
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