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Verwechslungsgefahr zwischen „Philipp Holzmann AG“ und „holzmann-bauberatung.de“


Zwischen der geschäftlichen Bezeichnung „Philipp Holzmann AG“ und der Internetdomain "holzmann-bauberatung.de" besteht wegen des in beiden Kennzeichen übereinstimmenden prägenden Bestandteils „holzmann“ Verwechslungsgefahr.

Der Inhaber des prioritätsälteren bekannten Kennzeichens wie „Philipp Holzmann AG“ kann von dem Verwender des jüngeren Kennzeichens „holzmann-bauberatung“ verlangen, dass dieser die Verwendung des Namens unterlässt oder zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr einen unterscheidungskräftigen Zusatz - z. B. den Vornamen - hinzufügt.

Urteil des OLG Hamburg vom 25.09.2003
5 U 178/02
JurPC Web-Dok. 315/2003


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