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Zulässiger Preisvergleich


Der Bundesgerichtshof setzt die Liberalisierung der verglei-chenden Werbung konsequenter durch als manches Instanz-gericht. Der Fall: Ein EDV-Händler hängte die kurz vorher erschienene Werbeanzeige eines Konkurrenten, mit der in ei-ner PC-Sonderaktion ein bestimmter Computer für 1999 DM beworben wurde, in sein Schaufenster. Mit Filzstift schrieb er folgenden Kommentar neben das vermeintlich günstige Angebot: „Dieser PC wird bei uns normal für 1850 DM ver-kauft“. Das Wort „normal“ war zweimal unterstrichen. Der betroffene Händler fühlte sich hierdurch verunglimpft und klagte auf Unterlassung.

Die Karlsruher Richter stellten jedoch keinen Wettbewerbs-verstoß fest. Vielmehr sei bei einem kritischen Werbever-gleich auch eine „herabsetzende Wirkung“ zu Lasten des teu-reren Mitbewerbers hinzunehmen. Aus der Sicht der Verbraucher stellte das Gericht fest, dass diese aus der tägli-chen Werbung an unterschiedliche Preise für vergleichbare Waren durchaus gewöhnt seien und in einem unmittelbaren Preisvergleich nicht gleich eine „Herabsetzung und Verun-glimpfung“ sähen. Dies gilt auch, wenn der Preisvergleich wie hier in leicht ironischer Weise vorgenommen wird.

Urteil des BGH vom 12.07.2001
I ZR 89/99
Handelsblatt vom 31.10.2001
EBE/BGH 2001, 342

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