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| Die SchuldrechtsreformAm 01.01.2002 ist das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Mit dem Änderungsgesetz wurden drei EU-Richtlinien umgesetzt und bei dieser Gelegenheit mehrere Sondergesetze insbesondere des Verbraucherschutzes ins BGB integriert. Durch diese Maßnahme sollte die zuneh-mende Zerklüftung des Schuldrechts durch Sondermaterien (z. B. AGB-Gesetz, Haustürwiderrufsgesetz, Fernabsatzge-setz etc.) beseitigt werden. Die Neuregelung stellt nach der umfassenden Änderung des Familienrechts (1976) die zweite große Reform des seit 1900 bestehenden Bürgerlichen Ge-setzbuches (BGB) dar. Wegen der zahlreichen Änderungen können nachstehend nur die wichtigsten Neuerungen kurz dargestellt werden: 1. Verjährung Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 nun drei Jahre. Die Verkürzung wird in der Praxis dadurch abgemil-dert, dass der Verjährungsbeginn hinausgeschoben wird. Zur Voraussetzung der Anspruchsentstehung wird verlangt, dass der Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände und die Person des Schuldners kennt oder infolge grober Fahrläs-sigkeit nicht kennt. Zur Vereinfachung trägt sicherlich bei, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres be-ginnt, in dem beide Voraussetzungen eingetreten sind. Die Höchstfrist beträgt stets 10 Jahre. Verlängerte Verjährungsfristen gelten unter anderem für Schadensersatzansprüche bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit sowie für dingliche Herausgabean-sprüche (30 Jahre). Sonderregelungen bestehen auch für Ge-währleistungsansprüche bei Kauf- und Werkverträgen. Das neue Verjährungsrecht ist grundsätzlich auch auf bereits ent-standene Ansprüche anwendbar, wobei es aber nicht zu einer Verlängerung der Verjährung kommen darf. 2. Das neue System der Leistungsstörungen (Schlechtleis-tung, Verzug, Unmöglichkeit) Der Gesetzgeber hat in § 280 I 1 eine Generalklausel ge-schaffen, wonach der Gläubiger Schadensersatz verlangen kann, wenn der Schuldner schuldhaft eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Unter „Pflicht“ sind nunmehr nicht nur die Hauptpflicht aus einem Vertrag, sondern auch Ne-benpflichten (Beratung, Aufklärung) und Schutzpflichten (Schadensverhinderung) zu verstehen. Aus der Formulierung des Gesetzes (§ 280 I 2) ist zu entnehmen, dass nun der Schuldner beweisen muss, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (Ausnahme: Arbeitnehmerhaftung, § 619a). Hinsichtlich der Beseitigung der Leistungsstörung gibt der Gesetzgeber ersichtlich der (wenn auch verspäteten) Durch-führung des Vertrages gegenüber einer den Schuldner im Re-gelfall stärker belastenden Schadensersatzlösung den Vor-rang. Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger Schadens-ersatz (z. B. Kosten für die Ersatzbeschaffung) statt der Leistung verlan-gen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat (§ 281 I 1). Bei Teilleistungen gilt dies nur, wenn der Gläubiger an der Teil-leistung kein Interesse hat. Verletzt der Schuldner (lediglich) eine Neben- oder Schutzpflicht, schuldet er nur Schadenser-satz, wenn dem Gläubiger die Leistung nicht mehr zuzumu-ten ist (§ 282). Die besonderen Voraussetzungen, wonach die Verzögerung der Leistung (Verzug) den Schuldner zum Schadensersatz verpflichtet, sind nun in § 286 enthalten. Gegenüber der frü-heren Regelung werden geringere Anforderungen an die ka-lendermäßige Bestimmung des Leistungszeitpunkts gestellt. Der regelmäßige Verzugseintritt (30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung) kann durch vorherige Mahnung oder Vereinbarung eines früheren Termins vorverlegt werden. Nach § 323 kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner seine Leistung trotz Nachfristsetzung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt. Einer Fristsetzung bedarf es unter anderem dann nicht, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder für die Leis-tung ein bestimmter Termin oder Zeitraum bestimmt war. Im Fall des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen zurück-zugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Insbesondere muss der Gläubiger die mangelhafte Sache zu-rückgeben und Wertersatz für den Gebrauchsvorteil leisten. Die Einzelheiten der Rücktrittsfolgen sind in §§ 346-354 ge-regelt. Bei der Unmöglichkeit der Leistung spielt es nunmehr keine Rolle mehr, wann die Unmöglichkeit eingetreten ist und ob die Leistung für jedermann oder nur für den Schuldner un-möglich ist. Die Gültigkeit des Vertrags bleibt stets unbe-rührt (§ 311a). Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Scha-densersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendun-gen verlangen, es sei denn, dass der Schuldner das Leis-tungshindernis bei Vertragschluss nicht kannte und seine Unkenntnis nicht zu vertreten hat. Der Unmöglichkeit steht gleich, wenn die Leistung nur mit einem Aufwand möglich wäre, der in einem groben Missverhältnis zum Interesse des Gläubigers steht (faktische Unmöglichkeit, § 275 II). 3. Sonderregelungen im Kauf- und Werkvertragsrecht Vorstehende Regeln der Leistungsstörungen gelten nun auch im Kauf- und Werkvertragsrecht. Dadurch sind nur noch ei-nige wenige Sonderregelungen erforderlich. Entscheidend für das Vorliegen eines Fehlers ist weiterhin, dass die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit be-sitzt (§ 434 I). Anders als nach bisherigem Recht sind auch „unerhebliche“ Mängel beachtlich, doch können sie keinen Schadensersatz und keinen Rücktritt, sondern nur eine Kauf-preisminderung rechtfertigen. Entfallen ist die unterschiedli-che Behandlung von Sach- und Rechtsmängeln. Die Rechte des Käufers einer mangelhaften Sache sind in § 437 aufgelistet. Primärer Rechtsbehelf ist auch hier die Nacherfüllung (§ 439), wobei der Käufer zwischen der Besei-tigung des Mangels (Nachbesserung) und der Lieferung einer mangelfreien Sache wählen kann. Die erforderlichen Auf-wendungen gehen stets zu Lasten des Verkäufers. Schadens-ersatz und Rücktritt (früher Wandelung genannt) sind nur nach erfolgloser Fristsetzung möglich. Eine Fristsetzung ist jedoch nach § 440 dann entbehrlich, wenn die Nacherfüllung vom Verkäufer verweigert wird, fehlschlägt oder dem Käufer unzumutbar ist. Rücktritt und Minderung sind nicht von ei-nem Verschulden des Verkäufers abhängig. Wichtigste Neuregelung in diesem Bereich ist die Verlänge-rung der Verjährungsfrist von sechs Monaten auf zwei Jahre (§ 438 I). Bei Bauwerken und Baumaterialien gelten fünf Jahre. Ähnlich ist die Gewährleistung im Werkvertragsrecht gere-gelt. Auch hier hat die Nacherfüllung Vorrang, wobei dem Unternehmer ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung zusteht (§ 636). Nach § 651 ist auf so genannte Werklieferungsverträge, die die Herstellung des Werks aus einem vom Unternehmer zu beschaffenden Stoff zum Gegenstand haben, stets Kaufrecht anzuwenden. Gleiches gilt bei der Herstellung beweglicher Sachen. 4. Neuregelungen Einige von den Gerichten in jahrzehntelanger Rechtspre-chung entwickelte Rechtsgrundsätze wurden in der Neurege-lung festgeschrieben: So stellt das Gesetz in § 331 II klar, dass Pflichten aus einem Schuldverhältnis bereits bei Aufnahme von Vertragsverhand-lungen entstehen. Dies ist insbesondere bei Verletzung von Schutz- und Informationspflichten wichtig oder wenn der mögliche Vertragspartner bei der Vertragsanbahnung in be-sonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt. Aus-drücklich geregelt ist jetzt auch der Fall der Vertragsanpas-sung bei Veränderung oder Wegfall von Umständen, die bei-de Parteien zur Grundlage des Vertrages gemacht haben (§ 313). § 314 behandelt das von der Rechtsprechung seit langem an-erkannte Recht zur außerordentlichen Kündigung von Dauer-schuldverhältnissen. Bei einer Pflichtverletzung des Ver-tragspartners ist eine vorherige Abmahnung erforderlich. 5. Verbraucherschutz und Sondergesetze Die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474-479) finden Anwendung, wenn ein Verbraucher eine bewegliche Sache von einem Unternehmer kauft. Danach gelten folgende Besonderheiten: Das Risiko für die Beschädigung oder den Verlust bei der Versendung trägt der Unternehmer. Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln sind unabdingbar. Lediglich Ansprüche auf Schadensersatz können vertraglich ausgeschlossen wer-den. Bei gebrauchten Sachen ist eine Verkürzung der Verjäh-rungsfrist auf ein Jahr zulässig. Im Übrigen stehen dem Verbraucher auch hier seine Gewährleistungsrechte (Nach-besserungsanspruch, Rücktritt etc.) zu. Sofern ein Sachmangel innerhalb von sechs Monaten seit Ü-bergabe der Sache auftritt, wird gesetzlich vermutet, dass er von Anfang an bestand. Dem Unternehmer obliegt der Ge-genbeweis. Die Anforderungen an eine wirksame Garantieer-klärung des Unternehmers enthält § 477. Bei einer so genannten Lieferkette kann jeder Unternehmer von seinem „Vormann“ Ersatz seiner Aufwendungen verlan-gen (Rückgriff), wenn er vom Verbraucher wegen eines Mangels in Anspruch genommen wurde. Das nun einheitlich mit einer zweiwöchigen Frist geltende Widerrufsrecht, das beispielsweise bei Haustürgeschäften oder bei einem Verbraucherkredit gilt, ist in § 355 geregelt. § 357 behandelt die Regeln des Rücktritts. Die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) sind na-hezu unverändert in die §§ 305-310 übernommen worden. Die Regelungen des Haustürwiderrufsgesetzes, des Fernab-satzgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes wurden sys-tematisch an unterschiedlichen Stellen in das BGB eingefügt. § 312e enthält besondere Bestimmungen für den Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (Internet). 6. Übergangsregeln Verträge, die nach dem 31.12.2001 abgeschlossen wurden, unterliegen uneingeschränkt den neuen Regelungen. Für Schuldverhältnisse, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, gilt weiter das bisherige Recht. Für Dauerschuldverhältnisse (zum Beispiel Arbeitsverträge, Mietverträge, Leasingverträge et cetera) ist das neue Recht erst ab 01. Januar2003 anwend-bar. 7. Praxishinweise Die Stellung des Verkäufers hat sich im Vergleich zum bis-herigen Recht erheblich verschlechtert. Jedoch gibt auch das neue Recht eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten, das Haftungsrisiko zu reduzieren. Bei der Verwendung von All-gemeinen Geschäftsbedingungen besteht die dringende Not-wendigkeit, diese an das neue Gesetz anzupassen; insbeson-dere ist den eingeschränkten Haftungsausschlüssen Rechnung zu tragen. Vieles, was nach bisherigem Recht erlaubt war, ist nach neuem Recht unzulässig und damit unwirksam. gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |