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| Zulässige VertragsstrafenregelungEine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafenregelung, wonach der Vermieter bei nicht rechtzeitiger Bezugsfertigkeit des Gewerbeobjekts an den Mieter einen pauschalierten Schadensersatz zu zahlen hat, ist nur dann wirksam, wenn die vereinbarte Vertragsstrafe in einem angemessenen Verhältnis zur vereinbarten Miete steht. Der Bundesgerichtshof ließ eine monatliche Vertragsstrafe von 60 Prozent der vereinbarten Miete unbeanstandet. Eine wie bei Bauverträgen von vornherein geforderte vertraglich vereinbarte Höchstgrenze hielten die Karlsruher Richter bei Mietverträgen für nicht zwingend. Allerdings kann die Vertragsstrafe aus Billigkeitsgesichtspunkten hinsichtlich der Gesamthöhe beschränkt sein. Dies ist nachträglich unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall zu beurteilen. Urteil des BGH vom 12.03.2003 XII ZR 18/00 MietRB 2003, 37 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |