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Der Erbschein


Um sich als Erbe zu legitimieren, benötigt man einen Erbschein. Der Erbschein ist z. B. dann notwendig, wenn der Erbe über ein Konto des Erblassers verfügen will oder seine Eintragung im Grundbuch bezüglich eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks erfolgen soll. Der Erbschein, der vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestellt wird, ist somit das Zeugnis über das Erbrecht.

Solange der Erbschein Bestand hat, gilt eine gesetzliche Vermutung, dass dem Inhaber das verbriefte Erbrecht auch zusteht (§ 2365 BGB). Rechtsgeschäfte mit einem Dritten über Nachlassgegenstände bleiben daher auch dann wirksam, wenn sich später herausstellt, dass der Erbscheinsinhaber tatsächlich nicht Erbe geworden ist, weil z. B. später eine anderslautende letztwillige Verfügung des Erblassers aufgetaucht ist.

Der Erbe bedarf zu seiner Legitimation keines Erbscheins, wenn der Erblasser ihn in Form eines notariellen Testaments oder eines Erbvertrages zum Erben eingesetzt hat.


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