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Minderjähriger Schwarzfahrer


Einem Verkehrsbetrieb steht wegen den vorrangigen Minderjährigenschutzvorschriften des BGB gegen einen minderjährigen Schwarzfahrer (hier 14-jähriges Mädchen, das keinen gültigen Fahrschein vorweisen konnte) kein erhöhtes Beförderungsgeld zu.

Hinweis: Zumindest bei der ersten Schwarzfahrt müssen auch die Eltern nicht für das erhöhte Beförderungsgeld aufkommen. Bei weiteren Fällen könnte den Eltern jedoch der Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung gemacht werden.


Urteil des AG Jena vom 05.07.2001
22 C 21/01
NJW-RR 2001, 1469

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