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Hinweispflicht über mögliche Behinderung des ungeborenen Kindes


Erkennt der eine Schwangere betreuende Gynäkologe, dass Hinweise auf eine mögliche Missbildung des Kindes bestehen, dann hat er die Patientin hierüber in geeigneter Form zu informieren. Dies gilt erst recht, wenn das Risiko der Behinderung eines Kindes wegen des Alters der Frau (hier 42 Jahre) besonders hoch ist. Die Aufklärungspflicht über das Risiko der Trisonomie 21 (Downsyndrom) besteht deshalb, um der Schwangeren die Entscheidung zu überlassen, ob sie das Kind bei einer entsprechenden Diagnose weiterhin austragen möchte. Ob die Patientin die angezeigten Untersuchungen dann vornehmen lässt und ob sie sich bei bestehender Indikation zum Schwangerschaftsabbruch entscheidet, obliegt allein ihrer eigenen Entscheidungsfreiheit. Dabei ist es nicht Aufgabe des behandelnden Arztes, auf einen Schwangerschaftsabbruch hinzuwirken. Er hat seine Patientin nur über ihre jeweilige Situation und die des Kindes und gegebenenfalls über eine bestehende Indikation sachgemäß zu informieren.

Ist der Arzt dieser Aufklärungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen, kann er später nicht auf Schadensersatz (unter anderem Schmerzensgeld) in Anspruch genommen werden, wenn seine Patientin dann tatsächlich ein mongoloides Kind zur Welt bringt.

Urteil des OLG Hamm vom 15.11.2000
3 U 65/00
NJW 2001, 3417

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