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| Ersatz einer bei Arbeitsunfall beschädigten BrilleDer Anspruch des Versicherten auf Ersatz oder Erneuerung einer durch einen Arbeitsunfall beschädigten oder zerstörten Brille ist anders als beim Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls, nicht durch die in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Festbeträge begrenzt. Allerdings hat der Versicherte keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine „Luxusausführung“. Urteil des BSG vom 20.02.2001 B 2 U 9/00 R NJW 2001, 3143 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |