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Kaskoversicherung: Leistungspflicht trotz Obliegenheitsverletzung


Nicht jede Obliegenheitsverletzung des geschädigten Versicherungsnehmers durch falsche oder unvollständige Angaben bei der Schadensmeldung führt zur Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung. Eine derartige Obliegenheitsverletzung ist unter anderem dann folgenlos, wenn dem Versicherer die aufklärungsbedürftigen Tatsachen bereits bekannt sind und deshalb insoweit kein Aufklärungsinteresse mehr besteht. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Versicherung eine sichere und aktuelle Kenntnis von den aufklärungsbedürftigen Tatsachen (hier Vorschäden auf Grund früherer Unfälle) hat.

Daten, die in Datenbanken gesammelt sind, sind dem Versicherer jedoch nur dann als bekannt zuzurechnen, wenn für ihn Anlass bestand, diese Informationen auch abzurufen oder die Versicherung in derartigen Schadensfällen ihre Sachbearbeiter angewiesen hat, anhand der Datenbestände zu überprüfen, ob bezüglich des versicherten Fahrzeugs Vorschäden verzeichnet sind.

Urteil des KG Berlin vom 08.12.2000
6 U 215/99
DAR 2001, 497

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