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| Unwirksame Vertragsstrafe in FormulararbeitsvertragDie Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der vorzeitigen Lösung von einem Vertrag in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch bei Arbeitsverträgen unwirksam (§ 309 Nr. 7 BGB in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung). Daher kann es darauf ankommen, ob der geschlossene Vertrag oder einzelne Klauseln vom Arbeitgeber vorgefertigt (Formularvertrag) oder zwischen den Parteien ausgehandelt wurden. Nur echte Individualabreden zwischen den Vertragsparteien unterliegen nicht der Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Individualabreden sind dann gegeben, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Verhandlungen über die Vertragsbedingungen stattgefunden haben. Dies erfordert ein wirkliches Aushandeln, indem der Arbeitgeber den Kern der Klausel ernsthaft zur Disposition des Arbeitnehmers stellen muss. Dafür, dass es sich bei einer Klausel um eine wirklich ausgehandelte Individualabrede handelt, ist der Arbeitgeber als Verwender darlegungs- und beweispflichtig. Urteile des ArbG Bremen vom 30.01.2003 6 Ca 6124/02, 6 Ca 6001/03 JurPC Web-Dok. 131/2003, Abs. 1-34 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |