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| Vermögensverhältnisse bei WertpapierkontoEröffnet ein Ehegatte unter seinem Namen ein Einzelgiro- beziehungsweise Einzelwertpapierkonto bei einer Bank, so ist er nicht nur alleiniger Gläubiger der Guthabensforderung im Verhältnis zur Bank (Außenverhältnis), sondern auch im Innenverhältnis zu seinem Ehegatten. Bei der Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung der Eheleute über eine teilweise Berechtigung des anderen an der Guthabensforderung ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe Zurückhaltung geboten. Allein der Umstand, dass dem Ehepartner Kontovollmacht erteilt wurde, reicht hierbei nicht aus. Überträgt der Kontoinhaber dem anderen Ehegatten später (unentgeltlich) die Hälfte der Wertpapiere, so ist dieser Betrag auf dessen Anspruch auf Zugewinnausgleich anzurechnen (§ 1380 II BGB). Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.03.2002 2 UF 50/01 NJW 2003, 1676 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |