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Unterhaltspflicht einer wieder verheirateten Hausfrau


Der Bundesgerichtshof hatte sich im Rahmen seiner so genannten Hausmann-Rechtsprechung erneut mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang ein Elternteil, der in einer neuen Ehe die Haushaltsführung übernommen hat, gegenüber seinem Kind aus einer früheren Ehe, das vom anderen Elternteil betreut wird, Barunterhalt zu leisten hat.

Ein 12-jähriges Kind verlangte - vertreten vom sorgeberechtigten Vater - von seiner Mutter monatlichen Unterhalt. Das Kind lebt seit der Scheidung der Eltern bei seinem Vater, der es betreut. Der Vater des Kindes ist wieder verheiratet. Er verdient aus einer halbschichtigen Tätigkeit ca. 900 EUR monatlich. Auch die Mutter ist wieder verheiratet und betreut ihren 5-jährigen Sohn aus dieser Ehe.

Die Mutter wurde zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von knapp über 150 EUR verurteilt. Die Beklagte könne sich - so die Begründung - nicht auf die Sorge für die Mitglieder ihrer neuen Familie beschränken. Ihr obliege es vielmehr, eine Nebentätigkeit etwa in den Abendstunden anzunehmen, mit der sie den geforderten Unterhaltsbetrag verdienen könne. Ihr jetziger Ehemann ist verpflichtet, in dieser Zeit die Betreuung des gemeinsamen Kindes zu übernehmen.

Urteil des BGH vom 12.11.2003
XII ZR 111/01
Pressemitteilung des BGH
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