
|
| Linksabbiegerunfall: verkehrswidriges Verhalten des GeradeausverkehrsEin Linksabbieger muss den Vorrang des entgegenkommenden Geradeausverkehrs selbst dann beachten, wenn bereits einige entgegenkommende Fahrzeuge an der Ampel angehalten haben. Der Linksabbieger darf ohne weitere Anzeichen nicht davon ausgehen, dass sämtliche Kraftfahrer auch tatsächlich bei Beginn der Gelbphase stoppen. Hätte der Linksabbieger bei Beachtung dieser Grundsätze den Unfall durch noch rechtzeitiges Anhalten vermeiden können, haftet er in Höhe von zwei Drittel für den infolge des Unfalls mit einem geradeaus fahrenden Kraftfahrzeug entstandenen Schaden. Den verkehrswidrig in die Kreuzung eingefahrenen Geradeausfahrer trifft in einem solchen Fall eine Mithaftung von einem Drittel. Urteil des OLG Hamm vom 30.05.2001 13 U 249/99 OLGR Hamm 2001, 341 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |