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| Ausnahmsweise kein Fahrverbot trotz TrunkenheitsfahrtEin Gericht kann trotz Vorliegen einer Trunkenheitsfahrt von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absehen und stattdessen ein Fahrverbot (maximal 3 Monate) verhängen. Dies hat für den betroffenen Autofahrer den Vorteil, dass er die Fahrerlaubnis nicht erst mit erheblichem Verwaltungsaufwand wiedererlangen muss. Ein derart mildes Urteil kann jedoch nur bei besonders gelagerten Ausnahmefällen verhängt werden. Das Landgericht Potsdam sah die Voraussetzungen hierfür in folgendem Fall für erfüllt: Ein Mann hatte abends zu Hause eine nicht unerhebliche Alkoholmenge getrunken. Gegen 8 Uhr morgens wurde er von seiner Tochter über Handy angerufen, die sich gerade in der Nähe auf einer Landstraße mit ihrem Pkw überschlagen hatte. Der Vater rief den Notarztwagen an und setzte sich zugleich in seinen Wagen, um seiner verunglückten Tochter beizustehen. Nachdem sich der Unfall doch glimpflicher als erwartet herausgestellt hatte und seine Tochter von den Sanitätskräften versorgt war, trat der Mann wieder die Heimfahrt an. Auf dem Weg nach Hause kam er in eine Verkehrskontrolle, bei der ein Alkoholgehalt von 1,53 Promille festgestellt wurde. Das Gericht hielt dem Autofahrer zugute, dass er zum Zeitpunkt des Alkoholkonsums nicht damit rechnen musste, später noch Auto fahren zu müssen. Auch stieß er auf Verständnis, dass er nicht erst ein Taxi rief, um an die Unfallstelle zu gelangen, sondern sich, ohne weiter nachzudenken, selbst ins Auto setzte. Ferner hielten es die Richter für nachvollziehbar, dass er sich nach der Bergung seiner Tochter erleichtert und mehr oder weniger ohne nachzudenken wieder ins Auto gesetzt hatte, um nach Hause zu fahren. Das Verfahren wurde danach an die Vorinstanz zurückverwiesen, die nunmehr über die Länge des zu verhängenden Fahrverbots zu entscheiden hat. Beschluss des LG Potsdam vom 14.03.2001 24 Qs 40/01 NZV 2001, 360 RdW 2001, 575 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |