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Unfall mit auf die Fahrbahn laufendem Kind


Auch gegenüber Kindern gilt der so genannte Vertrauensgrundsatz, wonach ein Fahrzeugführer nicht ohne besondere Anhaltspunkte damit rechnen muss, dass Fußgänger kurz vor seinem herannahenden Fahrzeug auf die Straße laufen. Zwar gilt für Autofahrer eine erhöhte Sorgfaltspflicht gegenüber Kindern und anderen erkennbar verkehrsungewandten Personen. Die Verletzung dieser Sorgfaltspflicht setzt jedoch voraus, dass er die Person am Fahrbahnrand gesehen oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen und dass deren Verhalten auf eine mögliche Gefährdung hinweist. Damit, dass ein bisher für ihn unsichtbares Kind hinter einem geparkten Pkw auf die Fahrbahn läuft, braucht ein Autofahrer auch in Wohngebieten nicht stets zu rechnen.

Urteil des OLG Köln vom 22.11.2000
11 U 75/00
DAR 2001, 510

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