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Videoüberwachung bei Urinieren im Keller


Wird in den Kellerräumen eines Mehrfamilienhauses monatelang von einer oder mehreren unbekannten Personen auf den Boden uriniert, ist der Vermieter berechtigt, eine verdeckte Videokamera zu installieren. Kann auf diese Weise ein Mieter als „Täter“ ermittelt werden, kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen.

Urteil des AG Zerbst
6 C 614/02
Handelsblatt vom 03.12.2003
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