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Zwangsvollstreckung: Angabe in Euro-Beträgen auch bei Altforderungen ausreichend


Zwangsvollstreckungen ziehen sich - zum Leidwesen des Gläubigers - oft über Jahre hin. Die Forderungsübersicht, in der die Hauptforderung und die entstandenen Kosten sowie die Zinsen aufgeführt werden, ist seit der Euro-Einführung in der neuen Währung vorzulegen.

Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass das Vollstreckungsgericht nicht darauf bestehen darf, dass Kostenpositionen, die vor dem 1.1.2002 entstanden sind, zugleich in DM-Beträgen aufgeführt werden. Es genügt die Angabe des umgerechneten Betrages.

Beschluss des BGH vom 27.06.2003
IXa ZB 119/03
MDR 2003, 1315
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