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Wer haftet für Warenverlust bei Versandhandelsgeschäft?


Ein Versandhandelsunternehmer übergab einen bestellten Camcorder ordnungsgemäß verpackt und adressiert an einen führenden Paketdienst. Der Kunde verweigerte die Bezahlung mit der Begründung, den Ablieferungsbeleg habe er nicht unterschrieben; bei der Unterschrift handele es sich um eine Fälschung. Ob dies tatsächlich zutraf, war letztlich unerheblich, da der Versandhändler in jedem Fall nicht zur Nachlieferung verpflichtet war.

Die Richter am Bundesgerichtshof machten deutlich, dass bei derartigen Versandgeschäften mangels gegenteiliger Vereinbarung in der Regel davon auszugehen ist, dass der Versandhändler mit Übergabe an den Spediteur von seiner Seite aus alles Erforderliche für die Vertragsdurchführung getan hat. Danach wird der Verkäufer von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die Leistung, hier also die Lieferung des Camcorders, durch einen späteren Umstand, den er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Insbesondere konnte der Kunde nicht nachweisen, dass der Versandhändler bei der Auswahl des mit der Versendung des Camcorders beauftragten Paketdienstes nachlässig gehandelt hatte.

Ergebnis: Der Kunde musste den Camcorder bezahlen, obwohl er ihn (angeblich) nicht erhalten hatte.

Urteil des BGH vom 16.07.2003
VII ZR 302/02
RdW 2003, 654
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