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Mitverursachung eines Unfalls durch Falschparken


Dient das Parkverbot an einer Bushaltestelle nicht nur dem reibungslosen An- und Abfahren der Busse, sondern ersichtlich auch dazu, das gefahrlose Abbiegen von Linienbussen nach links zu ermöglichen, dann ist bei einem Verkehrsunfall, der seine Ursache auch im verkehrswidrigen Parken an der Haltestelle hat, dem Falschparker ein Mitverschulden von 30 Prozent anzulasten.

Urteil des LG Karlsruhe vom 20.02.2002
1 S 140/01
DAR 2003, 321
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