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| Irreführende FirmierungFür die Frage der Irreführung und damit der Wettbewerbswidrigkeit durch die Führung eines unzutreffenden Firmenbestandteils (hier: „gemeinnützig“) kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der ersten Instanz an. Unerheblich ist daher, dass die Führung des beanstandeten Namensbestandteils zu einem früheren Zeitpunkt zutreffend war. Urteil des BGH vom 27.02.2003 I ZR 25/01 NJW Heft 18/2003, Seite VIII gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |