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Irrtümliche Preisangabe bei Internetangebot


Ein Internetsurfer traute seinen Augen nicht. In einem Online-Kaufhaus wurde ein Hochleistungscomputer für sage und schreibe 93,55 DM (der Fall ereignete sich 2001) angeboten. Er gab die Bestellung sofort auf. Sodann entdeckte er noch einen Monitor und einen weiteren Rechner zu ähnlichen Schleuderpreisen. Beide Bestellungen wurden vom Anbieter mittels automatisierter Rückantwort umgehend bestätigt. Erst am Folgetag stellte der Verkäufer fest, dass durch einen Programmierungsfehler des Providers alle Preisangaben um zwei Kommastellen nach links verschoben wurden. Die Geräte kosteten tatsächlich das Hundertfache.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte zunächst klar, dass der Vertrag durch Angebot und dessen Annahme zustande gekommen war. Dem Verkäufer muss in einem solchen Fall jedoch ein Anfechtungsrecht zustehen. Derartige Fälle sind in § 120 BGB geregelt, wonach Willenserklärungen bei falscher Übermittlung wegen Irrtums wirksam angefochten werden können. Danach ist der zunächst wirksame Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen.

Hinweis: Der Umstand, dass der Vertrag ursprünglich zustande gekommen ist und erst durch Anfechtung wieder beseitigt werden kann, kann insoweit Folgen haben, als dem Vertragspartner Schadensersatzansprüche zustehen können, wenn er im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages einen Schaden erlitten hat. Derartige Ansprüche sind jedoch ausgeschlossen, wenn der Irrtum des anderen für ihn erkennbar war.

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 20.11.2002
9 U 94/02
RdW 2003, 244

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