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| Wertung einer Prüfung trotz ErkrankungEine Medizinstudentin erklärte dem Prüfer vor der mündlichen Prüfung (ärztliche Vorprüfung), sie sei krank und habe Antibiotika eingenommen, sie wolle die Prüfung aber trotzdem „durchziehen“. Die Studentin bestand die Prüfung schließlich nicht. Daraufhin erklärte sie deren Anfechtung und verlangte eine Wiederholung. Die Richter am Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshof befassten sich zunächst mit der Frage, in welchem Umfang den verantwortlichen Prüfer in derartigen Fällen eine Belehrungspflicht trifft. Erkennt der Prüfer eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Prüflings, hat er diesen von sich aus auf die Möglichkeit des Rücktritts (mit späterer Wiederholungsmöglichkeit) hinzuweisen. Er muss auch darüber belehren, dass das Rücktrittsrecht verloren geht, wenn sich der Prüfling der Prüfung gleichwohl unterzieht. In diesem Fall hielt das Gericht eine entsprechende Belehrung jedoch für überflüssig, da die Studentin von sich aus auf ihre Erkrankung hingewiesen und unmissverständlich erklärt hatte, die Prüfung absolvieren zu wollen. Die Prüfung musste daher als „nicht bestanden“ gewertet werden. Beschluss des VGH BadW vom 09.08.2003 DVBl. 2003, 341 Praktiker Report Heft 4/2003, Seite 21.33 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |