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Rechtzeitige Anmeldung von Schadensersatzansprüchen


Ansprüche auf Reisepreisminderung oder Schadensersatz sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise beim Veranstalter geltend zu machen (§ 651g Abs. 1 BGB). In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Geltung dieser Ausschlussfrist auch auf so genannte deliktische Ansprüche (z. B. wegen Körperverletzung oder Sachbeschädigung) wirksam ausgedehnt werden.

Die Frist zur Geltendmachung derartiger Ansprüche ist nicht durch eine bloße Unfallmeldung (hier: Sturz eines mitreisenden Kindes von einer Mauer) gewahrt. Der Reisende muss vielmehr erkennbar zum Ausdruck bringen, dass er gegen den Reiseveranstalter Ansprüche erheben will.

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 23.01.2003
16 U 101/02
RRa Heft 1/03


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