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Nichtangabe von Vorschäden


Falsche oder unvollständige Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherung können zu deren teilweiser oder vollständiger Leistungsfreiheit führen.

Verschweigt ein Geschädigter in dem Schadensanzeigeformular frühere Schäden, muss die Versicherung selbst dann nicht zahlen, wenn sie den früheren Schaden selbst reguliert hat.

Urteil des KG Berlin vom 15.10.2002
6 U 130/01
NJW Heft 17/2003, Seite VIII

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