
|
| Unzulässiger Domainname „tauchschule-dortmund.de“Die Verwendung des Domainnamens „tauchschule-dortmund.de" ist wegen der Mitverwendung des Städtenamens Dortmund als irreführend im Sinne des § 3 UWG anzusehen, da hierdurch der (fälschliche) Eindruck erweckt werden kann, es handele sich um die einzige bzw. führende Tauchschule am Ort und es tatsächlich aber mehrere Anbieter der betreffenden Dienstleistung in der Region gibt. Die Verbindung der Tauchschule mit dem Ortsnamen ist nach Auffassung des Landgerichts Dortmund auch deshalb sittenwidrig, weil der Verwender der Domain sich dadurch Verdienste der Stadt als Sportstadt zu Eigen macht, die ihm nicht zustehen. Ein derartiges „Schmücken mit fremden Federn" fällt unter § 1 UWG. Urteil des LG Dortmund vom 24.10.2002 18 O 70/02 JurPC Web-Dok. 134/2003 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |