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| Keine Prozesskostenhilfe bei zu großem HausBei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ein selbstbewohntes Haus oder eine Wohnung dann nicht zu berücksichtigen, wenn es sich insbesondere hinsichtlich der Größe um angemessenen Wohnraum handelt. Diese Grenze ist nach Auffassung des Landgerichts Koblenz überschritten, wenn einem Zwei-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von über 160 Quadratmeter zur Verfügung steht. Beschluss des LG Koblenz vom 08.11.2002 2 T 521/02 NJW Heft 14/2003, Seite X gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |