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| Rotlichtverstoß: gefühlsmäßige Schätzung nicht ausreichendZwei in einem Streifenwagen sitzende Polizeibeamte beobachteten eine Kreuzung. Sie sahen, dass die Fußgängerampel am Anfang der rechten Seitenstraße bereits Grün anzeigte, als ein auf der Hauptstraße fahrender Autofahrer in die Kreuzung einfuhr, um sodann nach rechts abzubiegen. Daraus schlossen die Polizisten, dass die Ampel für das Fahrzeug schon einige Zeit Rot gezeigt haben musste. Das Amtsgericht verurteilte den Fahrer wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (länger als eine Sekunde) zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot. Das Berufungsgericht hob das Urteil wieder auf, da es die Schätzung der Polizisten für zu ungenau hielt. Da diese offenbar nur die Fußgängerampel beobachtet hatten, konnte die Dauer des Rotlichts der für den verurteilten Kraftfahrer geltenden Ampel nur auf einer gefühlsmäßigen Schätzung beruhen. Dies reichte für eine sichere Tatfeststellung jedoch nicht aus. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 04.11.2002 2b Ss (OWi) 216/02 - (OWi) 68/02 I DAR 2003, 85 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |