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Fristversäumung durch nicht zugegangene E-Mail


Wenn eine prozessuale Frist oder ein Termin versäumt wird, kann die Wirkung der Versäumnis auf Antrag durch die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden. Voraussetzung ist das Versäumen der Frist ohne Verschulden.

Eine unverschuldete Fristversäumung liegt aber nicht vor, wenn der Mandant seinem Anwalt per E-Mail einen Rechtsmittelauftrag erteilt, die Nachricht wegen eines Eingabefehlers bei der Adresse nicht ankommt und dadurch die Berufungsfrist versäumt wird. Erhält der Absender keine automatische Eingangsbestätigung (vergleichbar mit dem O.K.-Vermerk bei Telefaxnachrichten), so ist er gehalten, sich in anderer Weise vom Zugang seiner elektronischen Nachricht zu überzeugen.

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 04.10.2002
23 U 92/02
OLGR Düsseldorf 2003, 32
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