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Reisepreisminderung wegen Vorverlegung des Rückflugs


Wird bei einer siebentätigen Urlaubsreise begründet der Start für den Rückflug von 15 Uhr auf 5 Uhr vorverlegt und zugleich der Landeflughafen von Nürnberg nach München verlegt, rechtfertigt dies eine Minderung um einen Reisetagespreis. Das Amtsgericht weist darauf hin, dass ein Reisender eine solche Flugzeitverschiebung auch im Zeitalter des Massentourismus nicht entschädigungslos hinnehmen muss.

Urteil des AG Düsseldorf 12.04.2002
30 C 14 061/01
NJW-RR 2002, 1638

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