
|
| Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung rechtens§ 10 Abs. 3 SGB V schließt Kinder miteinander verheirateter Eltern von der beitragsfreien Familienversicherung aus, wenn das Gesamteinkommen des Elternteils, der nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, höher ist als das des Mitglieds und bestimmte, im Gesetz festgelegte Einkommensgrenzen übersteigt. Die Vorschrift behandelt zum einen die Ehegatten, deren Kinder von der Ausschlussklausel betroffen sind, schlechter als die Ehegatten, deren Kinder in den Genuss der beitragsfreien Mitversicherung gelangen. Zum anderen sind die Kinder benachteiligt, die auf Grund der Ausschlussklausel nicht beitragsfrei mitversichert sind. Das Bundesverfassungsgericht hält diese Benachteiligungen jedoch für hinreichend gerechtfertigt, da der Ausschluss bestimmte sachlich begründete Merkmale voraussetzt. Der Ausschluss aus der Familienversicherung erfolgt nämlich nur dann, wenn der nicht gesetzlich krankenversicherte Elternteil wegen seines höheren und die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitenden Gesamteinkommens vorrangig dafür verantwortlich gemacht werden kann, für die Absicherung seiner Kinder gegen das Risiko der Krankheit zu sorgen. Ist dies nicht der Fall, weil der gesetzlich versicherte Elternteil ein höheres Einkommen erzielt, bleibt es bei der Familienversicherung der Kinder. Dies ist gerechtfertigt, da das Mitglied entsprechend hohe Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze in die Solidargemeinschaft zahlt und zugleich maßgeblich für das Familieneinkommen sorgt. Urteil des BVerfG vom 12.02.2003 1 BvR 624/01 Pressemitteilung des BVerfG vom 12.02.2003 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |