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Abbruch der künstlichen Ernährung eines Betreuten


Die Einwilligung des Betreuers einer nicht mehr entscheidungsfähigen volljährigen Person, die sich seit mehreren Jahren im Wachkoma befindet und deren mutmaßlicher Wille auf Grund früherer Äußerungen feststellbar ist, in den Abbruch der künstlichen Ernährung mittels einer PEG-Sonde bedarf der Genehmigung des zuständigen Vormundschaftsgerichts. Der Betreute darf daher die Einstellung der künstlichen Ernährung auch dann nicht eigenmächtig erteilen, wenn sämtliche nahen Angehörige des Betroffenen diesen Entschluss mittragen.

Beschluss des OLG Karlsruhe/Freiburg vom 29.10.2001
19 Wx 21/01
NJW 2002, 685
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 20.11.2001
20 W 419/01
NJW 2002, 689

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