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Elterliche Aufsichtspflicht in Geschäften


Eltern verstoßen nicht gegen ihre Aufsichtspflicht, wenn sie ihre Kleinkinder in einem Geschäft nicht ununterbrochen an der Hand führen. Eine derartige Verpflichtung besteht nur, wenn eine konkrete Gefahr besteht, dass das Kind ansonsten Schaden anrichtet. So muss nach Auffassung des Landgerichts Coburg eine Mutter nicht damit rechnen, dass ihr zweijähriger Sohn in einer Apotheke den Hauptschalter der Stromversorgung erreichen und ausschalten kann. Das Gericht wies daher die Schadensersatzklage des betroffenen Apothekers zurück, der die Kosten für die Neuinstallation der Computeranlage in Höhe von ca. 2.200 EUR gegen seine Kundin geltend gemacht hatte.

Urteil des LG Coburg
32 S 163/01
MDR 2002, 277

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